§ 35 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, der die Kommunen verpflichtet, ihre öffentlich-rechtlichen Bedingungen für die Wasserversorgung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung zu gestalten, ist mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art.
28 II 1 GG vereinbar.
(Leitsatz des Herausgebers)