Zulassung zu Volksfest nach dem Grundsatz "bekannt und bewährt"
BVerwG, Beschluss vom 14.09.1981 - Az.: 7 B 217.80
Leitsätze:
Geht eine Gemeinde bei der aus Platzmangel erforderlichen Auswahl von Beschickern für ein von ihr veranstaltetes Volksfest nach dem Grundsatz "bekannt und bewährt" vor und zieht daher Bewerber vor, die sich bei entsprechenden früheren Veranstaltungen bewährt haben, so liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. (Leitsatz des Herausgebers)
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