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Kostentragung bei Klage von Gemeinderäten gegen Ergebnis einer Bürgermeisterwahl

OVG Saarlouis, Beschluss vom 05.10.1981 - Az.: III R 87/80

Leitsätze:

Die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Kostentragung bei kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Organen und Organteilen einer Kommune (III R 123/78) gelten entsprechend auch für den Fall dass Mitglieder eines Gemeinderats in Ausübung eines ihnen gesetzlich übertragenen Rechts gegen die Zurückweisung ihrer Anfechtung einer Bürgermeisterwahl durch die Kommunalaufsicht klagen. Demnach sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Kläger von der Gemeinde zu tragen, es sei denn, die Klage wäre mutwillig gewesen. (Leitsatz des Herausgebers)

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