1. Die in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigungspflichtigen zum Genuß für Menschen untauglichen Tierkörperteile (Konfiskate) sind in derjenigen Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen, in deren normativ bestimmten Einzusbereich sie fallen.
(amtlicher Leitsatz)2. Dieser örtliche Benutzungszwang stellt eine entschädigungslos hinzunehmende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art.
14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
(amtlicher Leitsatz)