1. Der Vertragsschluss mit einem Architekten über die Erstellung eines Bebauungsplanentwurfs ist für eine Gemeinde mit etwa 20.000 Einwohnern kein Geschäft der laufenden Verwaltung.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Die Bestimmung des §
54 I GemO BW, die für Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, Schriftform verlangt, ist für bürgerlich-rechtliche Geschäfte zwar keine gesetzliche Formbestimmung, sie beschränkt aber die Vertretungsmacht des Bürgermeisters mit Wirkung nach außen. Ein unter Verstoß gegen diese Bestimmung geschlossener Vertrag der Gemeinde ist daher - zumindest schwebend - unwirksam.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Die Gemeinde kann sich im Normalfall ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auf die Unwirksamkeit eines Vertrags berufen, der unter Verstoß gegen §
54 I GemO BW geschlossen wurde.
(Leitsatz des Herausgebers)