1. Herkömmlichkeit im Sinne von Art.
12 Abs. 2 GG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.
(amtlicher Leitsatz)2. Hand- und Spanndienste sind nur in solchen Landgemeinden zulässig, bei denen die Erwerbspersonen in ihrer Mehrzahl in der Landwirtschaft tätig sind.
(amtlicher Leitsatz)