Entscheidung darüber, wo große Geldbeträge anzulegen sind, ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung
LVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.12.1950 - Az.: 94/50
Leitsätze:
1. Die Gemeinden sind nicht gesetzlich verpflichtet, ihre Kassenbestände bei der Kreissparkasse anzulegen. (amtlicher Leitsatz)
2. Fließen einer Gemeinde (hier: aus einer Spielbank) hohe Erträge zu, die nicht alsbald zur Deckung von Ausgaben verwendet werden sollen, so stellt die Entscheidung, bei welchen Banken das Geld eingezahlt werden soll, kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar. (Leitsatz des Herausgebers)