Berlin kennt keine Trennung von staatlicher und gemeindlicher Ebene (Grundsatz der Einheitsgemeinde; vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 19. Oktober 1992 -
VerfGH 36/92 -
LVerfGE 1, 33 <37>; stRspr). Daher können sich die Berliner Bezirke nicht unter Berufung auf die gemeindliche Planungshoheit gegen fernstraßenrechtliche Planungen wenden.
(amtlicher Leitsatz)