Die Vorschriften über die Bildung gemeinschaftlicher Fischereibezirke und Fischereigenossenschaften sowie die Wahrnehmung der Fischereirechte durch diese (§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums der Fischereiberechtigten im Sinne des Art.
14 Abs. 1 Satz 2 GG; sie sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
(amtlicher Leitsatz)