1. Ein berechtigtes Interesse nach §
43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges kann auch gegenüber der für die Genehmigung eines Bauvorhabens zuständigen Behörde bestehen, wenn diese die Erteilung einer Genehmigung mit der Begründung versagt hat, die Erschließung des Vorhabens sei trotz eines an die Gemeinde gerichteten Erschließungsangebots des Vorhabenträgers zur Ertüchtigung eines vorhandenen Weges nicht gesichert, weil es sich um keinen öffentlichen Weg handele.
(amtlicher Leitsatz)2. Der Umstand, dass die Frage der Öffentlichkeit eines Weges sich als Vorfrage im Rahmen einer zurückgenommenen Verpflichtungsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt hat, schließt die Zulässigkeit der Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§
43 Abs. 2 VwGO) nicht aus.
(amtlicher Leitsatz)3. Zur Öffentlichkeit eines Weges auf der Grundlage der Übergangsregelung des § 51 Abs. 3 StrG LSA i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 der DDR-Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957.
(amtlicher Leitsatz)4. Die Lage eines Weges im Sperrgebiet bzw. innerhalb eines Schutzstreifens entlang der innerdeutschen Grenze steht der Annahme eines kommunalen öffentlichen Straße im Sinne der StrVO 1957 nicht entgegen.
(amtlicher Leitsatz)5. Betrieblich-öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Abs. 3 der Straßenverordnung (DDR) vom 22. August 1974 können nur solche Straßen sein, deren Öffentlichkeit unter der Geltung dieser Verordnung erstmals hergestellt wurden.
(amtlicher Leitsatz)