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Keine Anknüpfung an Aufenthaltsstatus bei Regelung der Wählbarkeit in einen Integrationsbeirat

BVerwG, Urteil vom 29.11.2022 - Az.: 8 CN 1.22

Leitsätze:

1. Eine Satzungsregelung, die die Wählbarkeit zu einem kommunalen Integrationsbeirat auf Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder einem gesicherten Aufenthaltsrecht im Sinne unionsrechtlicher Freizügigkeitsberechtigung oder einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz beschränkt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine satzungsrechtliche Ungleichbehandlung nach der voraussichtlichen Bleibedauer im Inland darf – unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen – nicht an den Aufenthaltsstatus als Differenzierungskriterium anknüpfen; dieser eignet sich nicht als Grundlage einer Prognose der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts in Deutschland. (amtlicher Leitsatz)

Fundstelle im WWW

https://www.bverwg.de/de/291122U8CN1.22.0