Veranstaltung traditioneller Wochenmärkte ist keine wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2022 - Az.: 4 B 441/22
Leitsätze:
Bei der im örtlichen Interesse erfolgenden Veranstaltung traditioneller Wochenmärkte handelt es sich nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht wegen § 107 Abs. 2 GO NRW nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Rechtssinne. Traditionelle Wochenmärkte mit Alleinstellungscharakter auf den Marktplätzen oder -flächen der jeweiligen Gemeinde oder zumindest des jeweiligen Ortsteils sind als gemeindliche Einrichtungen, die der Wirtschaftsförderung dienen, nach § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GO NRW vollständig aus dem Anwendungsbereich der Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden ausgenommen. (amtlicher Leitsatz)
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Fundstelle im WWW
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2022/4_B_441_22_Beschluss_20221115.html