Öffentliche Einrichtung bei Trägerschaft eines Vereins; keine Beschränkung der Raumnutzung auf im Rat vertretene Parteien
VGH Bayern, Beschluss vom 03.07.2018 - Az.: 4 CE 18.1224
Leitsätze:
1. Eine öffentliche Einrichtung i. S. d. Art. 21 GO liegt auch vor, wenn ein privater Betreiberverein, dem die Gemeinde die entsprechenden Räumlichkeiten überlassen hat, durch eine Nutzungs- oder Betriebsvereinbarung zur dauerhaften Wahrung des Gemeinwohlzwecks der Einrichtung verpflichtet ist. (amtlicher Leitsatz)
2. Das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung allein den im Gemeinderat vertretenen Parteien und Gruppierungen vorbehalten wird. (amtlicher Leitsatz)
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Fundstelle im WWW
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-14195?hl=true