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Einberufung der konstituierenden Sitzung eines Gemeinderats

VGH Bayern, Beschluss vom 10.12.2020 - Az.: 4 CE 20.2271

Leitsätze:

1. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats gilt nicht über das Ende seiner Wahlzeit hinaus. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine vier Tage vor Sitzungsbeginn zugehende Ladung zur konstituierenden Sitzung ist noch als innerhalb „angemessener Frist“ ergangen anzusehen. (amtlicher Leitsatz)

3. Ein zeitgleich mit dem bisherigen Gemeinderat ausscheidender Bürgermeister kann nicht zur ersten Sitzung des neu gewählten Gemeinderats laden. (amtlicher Leitsatz)

4. Bezieht sich ein Ladungsmangel auf die Gemeinderatssitzung insgesamt, so muss die entsprechende (einer Heilung entgegenstehende) Rüge schon vor oder zumindest zu Beginn der jeweiligen Sitzung erfolgen. (amtlicher Leitsatz)

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https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-36168?hl=true