1. Ein Kreistag ist eine Volksvertretung im Sinne des Art.
17 GG.
(amtlicher Leitsatz)2. Die Praxis eines Landratsamtes, als Geschäftsstelle des Kreistages bei ihm eingehende, an sämtliche Kreistagsmitglieder adressierte Schreiben von Privatpersonen generell nicht an die Mitglieder des Kreistages weiterzuleiten, ist mit Art.
17 GG nicht vereinbar.
(amtlicher Leitsatz)