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Befangenheit von Kreistagsmitgliedern bei Entscheidung über Rettungsdienstgebühren

OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.02.1981 - Az.: 14 C 1/80

Leitsätze:

Mitglieder eines Kreistags sind bei der Entscheidung über eine Gebührensatzung für den Rettungsdienst befangen, wenn sie gleichzeitig Vorstände oder Mitarbeiter einer Krankenkasse sind, die einen erheblichen Teil des Gebührenaufkommens zu tragen hat. (Leitsatz des Herausgebers)

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