1. Durch die Erhebung der niedersächsischen Samtgemeindeumlage wird die Selbstverwaltungsgarantie der Mitgliedsgemeinden gemäß Art.
28 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG nicht berührt.
(amtlicher Leitsatz)2. Der Finanzbedarf der Samtgemeinde kann weitergehende Einschnitte in die Finanzausstattung der Mitgliedsgemeinde rechtfertigen als die, welche das Land mit Blick auf Art.
28 Abs. 2 Satz 3 GG vornehmen dürfte.
(amtlicher Leitsatz)