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Ausübung des Hausrechts durch einen Ausschussvorsitzenden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2020 - Az.: 15 A 272/19

Leitsätze:

Der Vorsitzende eines Ratsausschusses darf gegenüber Dritten - Nichtausschussmitgliedern - das Hausrecht ausüben. (amtlicher Leitsatz)

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https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/15_A_272_19_Beschluss_20200228.html