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Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Sparkasse - kein Vetorecht des Trägers

OVG Thüringen, Beschluss vom 28.11.1997 - Az.: 2 ZEO 207/97

Leitsätze:

1. Nach § 16 ThürSpkG hat der Gewährträger einer Sparkasse zwar ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern einer Sparkasse, aber kein Vetorecht bei der Rücknahme der Bestellung. Mitwirkungsbefugnisse des Gewährträgers einer Sparkasse bei der Rücknahme der Bestellung von Vorstandsmitgliedern ergeben sich auch nicht aus dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. (amtlicher Leitsatz)

2. Allein der Verwaltungsrat entscheidet über die Rücknahme der Bestellung von Vorstandsmitgliedern; allerdings bedarf er für die Rücknahme der Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde. (amtlicher Leitsatz)

3. Da die Rücknahme der Bestellung v (amtlicher Leitsatz)

on Vorstandsmitgliedern die Rechte des Gewährträgers nicht berührt, fehlt diesem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Klage- bzw. Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). (amtlicher Leitsatz)

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http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/b606cf1d1fa1f8bbc1256c84006c27e3?OpenDocument?OpenDocument