Kein Anspruch eines Ratsmitglieds auf Absetzung eines Gegenstands von der Tagesordnung
VG Neustadt, Beschluss vom 11.04.2019 - Az.: 3 L 413/19
Leitsätze:
1. Ein Ratsmitglied kann einen Gemeinderatsbeschluss dann gerichtlich angreifen, wenn er die Verletzung eigener organschaftlicher Mitgliedschaftsrechte, welche ihm durch das Kommunalverfassungsrecht eingeräumt sind, geltend macht. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses im Übrigen kann ein Ratsmitglied aber nicht gerichtlich überprüfen lassen. (amtlicher Leitsatz)
2. Kann ein Ratsmitglied die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses nicht gerichtlich überprüfen lassen, so kann er auch nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung die Absetzung eines Tagesordnungspunktes begehren, um die Beschlussfassung des von ihm erwarteten rechtswidrigen Ratsbeschlusses zu diesem Tagesordnungspunkt zu verhindern. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE190002242&doc.part=L