Keine Zurückweisung eines Rechtsanwalts wegen Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Vertretungsverbot
OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.12.1967 - Az.: I OVG B 62/67
Leitsätze:
Das Prozeßgericht ist nicht befugt, einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zurückzuweisen, weil er wegen seiner Eigenschaft als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft nach den Vorschriften des Gemeinderechts Ansprüche Dritter gegen die beklagte Gemeinde nicht geltend machen darf. Ein solches Vertretungsverbot kann nur von den Stellen geltend gemacht werden, die nach dem Kommunalrecht dafür zuständig sind; es regelt den Pflichtenkreis aus dem besonderen Rechtsverhältnis als Gemeindevertreter und kann ggf. gesondert zur verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung gebracht werden. | (amtlicher Leitsatz)
Kategorien: