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Verkündung von Ortsrecht durch Aushang: Mindestfrist, Zeitpunkt des Inkrafttretens

OVG Münster, Urteil vom 01.12.1965 - Az.: III A 578/64

Leitsätze:

Wird ein Ortsrecht durch Aushang in einem Gebäude veröffentlicht, das nur zeitweise (etwa während der Dienststunden der Behörde) geöffnet ist, so muß die Dauer des Aushangs sicherstellen, daß jeder, der sich über neues Ortsrecht unterrichten will, auch praktisch die Möglichkeit dazu hat. Eine Aushangfrist von drei Tagen erfüllt diese Voraussetzung nicht. In einer Gemeinde von 22.000 Einwohnern mit nur einer Aushangstelle beträgt die Mindestfrist drei Wochen. (amtlicher Leitsatz)

2. Läßt der Aushang nicht erkennen, an welchem Tage der Text erstmalig ausgehängt wurde, so tritt das Ortsrecht erst in Kraft, wenn nach der Abnahme des Exemplars diejenige Frist verstrichen ist, die die Veröffentlichungsnorm der Hauptsatzung für die Dauer des Aushangs vorschreibt. (amtlicher Leitsatz)

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