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Zulassung von Steinmetzen zu Arbeiten auf Friedhöfen

OVG Münster, Urteil vom 02.02.1966 - Az.: III A 1213/62

Leitsätze:

1. Die Gemeinden sind berechtigt, die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf ihren Friedhöfen durch Steinmetzen von einer Zulassung und damit von dem Besitz einer Berechtigungskarte abhängig zu machen. (amtlicher Leitsatz)

2. Für die Zulassung und das Ausstellen der Berechtigungskarte kann keine Benutzungsgebühr nach § 4 Abs. 1 KAG erhoben werden. (amtlicher Leitsatz)

3. Auch die Erhebung einer Verwaltungsgebühr nach § 6 Abs. 2 KAG ist unzulässig; die Zulassung und das Ausstellen der Berechtigungskarte erfolgen im öffentlichen Interesse. (amtlicher Leitsatz)

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