Ausschluss eines störenden Zuschauers von Gemeinderatssitzungen
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.1969 - Az.: I 459/69
Leitsätze:
Der Vorsitzende des Gemeinderats kann auf Grund des ihm nach § 36 Abs. 1 GemO zustehenden Hausrechts einem Zuhörer, der die Sitzungen des Gemeinderats wiederholt in erheblichem Maße gestört hat, den Besuch der Gemeinderatssitzungen für eine bestimmte Zeitdauer verbieten. Bei diesem Verbot handelt es sich um ein auf den Sitzungssaal des Gemeinderats beschränktes Hausverbot, das den Betroffenen für eine begrenzte Zeitdauer daran hindert, von seinem sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen (§ 35 Abs. 1 GemO) ergebenden Recht auf Zutritt zu diesen Sitzungen Gebrauch zu machen und daher einen Verwaltungsakt darstellt. (amtlicher Leitsatz)
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