Nutzung des Bürgervermögens auch durch Nichtbürger
OVG Preußen, Entscheidung vom 25.01.1900 - Az.: II. 1476
Leitsätze:
Auf Grund der Städteordnung vom 30. Mai 1853 müssen in der Regel alle Einwohner der Stadt, gleichviel ob sie das Bürgerrecht besitzen oder nicht, unterschiedslos als gleichberechtigt zur Nutzung des Bürgervermögens (§ 159 ALR II,8) angesehen werden. (amtlicher Leitsatz)