Grenzen der Redezeitbegrenzung in der Gemeindevertretung
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2018 - Az.: 4 K 24/17
Leitsätze:
1. Auch die Geschäftsordnung einer Gemeindevertretung kann Gegenstand eines Normenkontrollantrags sein. Richtiger Antragsgegner ist auch in diesem Fall die Gemeinde. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Eine zeitliche Begrenzung des Rederechts der Mitglieder der Gemeindevertretung in der Geschäftsordnung ist zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gemeindevertretung grundsätzlich zulässig. (amtlicher Leitsatz)
3. Eine zeitliche Redezeitbegrenzung verstößt jedoch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen das freie Mandat, wenn nach ihrer konkreten Ausgestaltung lediglich ein Teil der Mitglieder in der Gemeindevertretung sprechen darf, während der andere - überwiegende - Teil der Mitglieder an der Ausübung seines Rederechts vollständig gehindert wird. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190000292&psml=bssahprod.psml&max=true