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Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer auf den Brutto-Wetteinsatz

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.12.2018 - Az.: 2 K 2423/18

Leitsätze:

1. Eine Wettbürosteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die der Sportwettensteuer nicht gleichartig ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Erhebung einer Wettbürosteuer auf den Brutto-Wetteinsatz ist nicht zu beanstanden. (amtlicher Leitsatz)

3. Eine Wettbürosteuer mit dem Ziel der Eindämmung der Wettlokale steht nicht im Widerspruch zu den mit der Sportwettensteuer verfolgten Zielen. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2018/2_K_2423_18_Urteil_20181207.html