1. Bei dem immer schon von einem privaten Verein veranstalteten "Christkindl-Markt" handelt es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung.
(amtlicher Leitsatz)2. Der Anspruch auf Zulassung ist zivilrechtlich gegenüber dem privaten Veranstalter geltend zu machen.
(amtlicher Leitsatz)3. Eine Pflicht der Gemeinde zur Entprivatisierung lässt sich aus Art.
28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht herleiten.
(amtlicher Leitsatz)