Eine kommunale Zweitwohnungsteuer darf auch in Ansehung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (
1 BvL 11/14 u. a.) nach der Jahresrohmiete i. S. d. §
79 BewG, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellt oder geschätzt wurde und entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet auf den Stand im Monat Januar 1995 und sodann entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland auf den Stand im Monat September des Vorjahres des Erhebungsjahres hochgerechnet wird, bemessen werden.
(amtlicher Leitsatz)