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Nichtigkeit der Satzung eines Wasserverbands wegen unbestimmten Verbandsgebiets

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.05.2016 - Az.: 4 MB 48/15

Leitsätze:

1. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG muss das Verbandsgebiet in der Satzung selbst umschrieben werden. Ungenügend ist eine Bezugnahme auf satzungsfremde Unterlagen, deren Inhalt nur grob umrissen wird und bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie unabhängig von der Satzung geändert werden können. (amtlicher Leitsatz)

2. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 WVG bzw. § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG verlangen, dass sowohl die Satzung zur Errichtung des Wasser und Bodenverbandes als auch spätere Änderungen von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen sind. Eine die textliche Umgrenzung des Verbandsgebietes in der Satzung ersetzende Landkarte als Bestandteil der Satzung eines Wasserverbandes ist mitzuverkünden. Bei der Verweisung auf eine anderweit aufbewahrte Karte u.a. muss der Aufbewahrungsort so genau bezeichnet sein, dass der Betroffene ihn ohne weiteres zwecks Einsichtnahme aufsuchen kann. (amtlicher Leitsatz)

3. Enthält die Satzung eines Wasser und Bodenverbandes keine gültige Bestimmung des Verbandsgebietes, so ist die Satzung insgesamt nichtig, da der restliche Teil der Satzung ohne die nichtige Bestimmung des Verbandsgebiets nicht sinnvoll bestehen kann. (amtlicher Leitsatz)

4. Die Nichtigkeit der Satzung kann durch einen Beschluss des Verbandsausschusses nicht geheilt werden, wenn der Verbandsausschuss für die Satzungsänderung nicht zuständig ist, weil auch die gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WVG getroffene Satzungsbestimmung, dass der Verband anstelle der Verbandsversammlung einen Verbandsausschuss hat, von der Rechtsfolge der Gesamtnichtigkeit erfasst wird. (amtlicher Leitsatz)

5. Im Wasserverbandsgesetz fehlen Vorschriften, die das Verfahren bei einer insgesamt nichtigen Satzung regeln. Offenbar hat der Gesetzgeber diesen Fall nicht bedacht. Es liegt nahe, die gesetzliche Regelung zur Änderung der Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 WVG) analog anzuwenden. (amtlicher Leitsatz)

6. Es dürfte zulässig sein, die Gesamtnichtigkeit durch einen Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung zu beheben. (amtlicher Leitsatz)

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