Auswahl von Rund- und Hochfahrgeschäften für eine Kirmes
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2018 - Az.: 4 B 1069/18
Leitsätze:
Bei besonders raumgreifenden Rund- und Hochfahrgeschäften stellt das Konzept, von mehreren gleichgearteten Geschäften jeweils nur eines zu einer Kirmes zuzulassen und so die Vielfältigkeit des Erscheinungsbildes der Kirmes zu sichern, eine rechtlich tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung dar. (Leitsatz des Herausgebers)
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Fundstelle im WWW
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2018/4_B_1069_18_Beschluss_20180726.html