§
3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt für die Bekanntmachung der Auslegung von Entwürfen zu Bauleitplänen nicht nur, die in den vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der schlagwortartig zu charakterisieren. Darüber hinaus ist es erforderlich, auch die zu den Umweltthemen verfügbaren Dokumente näher zu beschreiben, also zu den jeweils schlagwortartig angegebenen Umweltthemen darzulegen, ob dazu Sachverständigengutachten, Behördenstellungnahmen, die Stellungnahme eines sonstigen Trägers öffentlicher Belange, Einwendungen von Privaten o. ä. vorliegen.
(Leitsatz des Herausgebers)