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Ersatz und Ergänzung der Straßenbeleuchtung auf einem kurzen Abschnitt als straßenausbaubeitragsfähige Verbesserung

VG Schwerin, Urteil vom 18.05.2018 - Az.: 4 A 3130/16 SN

Leitsätze:

1. Wird eine ca. 30 Jahre alte, verschlissene Beleuchtungsanlage durch neue, leistungsstärkere Lampen ersetzt und zugleich die Anzahl der Lampen erhöht, ist von einer besseren und gleichmäßigeren Ausleuchtung und damit von einer beitragsfähigen Verbesserung auszugehen. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine Anlage mit nur 50 m Länge und 5 Anliegergrundstücken, die keine Sackgasse ist (hier: Fußgängerzone), kann eine eigenständige Anlage bilden. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Zuordnung einer Straße zu einem Straßentyp (hier: Anliegerstraße) ist Rechtsanwendung und obliegt allein dem Gericht. Sie kann daher nicht auf einen Sachverständigen delegiert werden. (amtlicher Leitsatz)

4. Für die Zuordnung einer Straße zu einem Straßentyp ist eine Verkehrszählung weder ausschlaggebend noch erforderlich. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE180002380&st=ent