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Inanspruchnahme einer Gebührenermäßigung für hoheitliche Tätigkeit bei Einschaltung eines Privatunternehmens

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.05.2018 - Az.: 2 L 6/17

Leitsätze:

1. Bedient sich eine Gemeinde zur Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung eines privaten Dritten, verbleiben jedoch bei dem von ihr gewählten Modell diese Aufgaben bei ihr als letztveranwortliche Körperschaft, dient die Anforderung der in diesem Zusammenhang angeforderten Liegenschaftsdaten eigenen Zwecken der Gemeinde im Sinne von § 21 Abs. 2 VermGeoG LSA, auch wenn die Datensätze von dem mit der Aufgabenerledigung beauftragten Dritten verarbeitet werden. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung stellen keine gewerblichen Tätigkeiten dar, die die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 VermGeoG ausschließen. (amtlicher Leitsatz)

3. Für die Erfüllung des Merkmals "in Ausübung öffentlicher Gewalt" im Sinne von § 21 Abs. 2 VermGeoG genügt es nicht, dass eine der Gemeinde gesetzlich obliegende Aufgabe der Daseinsvorsorge erfüllt wird. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die Gemeinde zur Erledigung dieser Aufgabe eine hoheitliche Handlungsform wählt. (amtlicher Leitsatz)

4. § 21 Abs. 2 VermGeoG LSA verlangt nicht, dass die Aufgaben, für die die angeforderten Geobasisdaten benötigt werden, ausschließlich in Form hoheitlichen Handelns erledigt werden. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/buq/page/bssahprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE180002287&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true