Behandlung von Sparkassenangelegenheiten in öffentlicher Sitzung; Rederecht für Nichtmitglieder
VGH Bayern, Beschluss vom 19.03.2018 - Az.: 4 CE 17.2472
Leitsätze:
1. Die Behandlung von "Sparkassenangelegenheiten" in nichtöffentlicher Sitzung ist nur insoweit zulässig, als es um die Befassung mit konkreten Geschäftsvorgängen unter Offenlegung schützenswerter geschäfts- oder personenbezogener Daten oder um das operative Geschäft einer Sparkasse geht. (amtlicher Leitsatz)
2. Sachkundigen oder von einer Entscheidung besonders betroffenen Personen, die der kommunalen Vertretungskörperschaft nicht angehören, kann vor der Beschlussfassung im Gemeinderat ein Rederecht gewährt werden. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-4375?hl=true