Die Haftung gemäß §
839 BGB i.V.m. Art.
34 Satz 1 GG wegen eines
(amtlicher Leitsatz)amtspflichtwidrigen Verhaltens eines zur Gefahrenabwehr handelnden
(amtlicher Leitsatz)Amtsträgers (hier: eines Feuerwehrbeamten) ist nicht entsprechend
(amtlicher Leitsatz)§
680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(amtlicher Leitsatz)