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Organ einer Gemeinde (hier: Stadtbezirksrat) nicht klagebefugt gegen kommunalaufsichtliche Beanstandung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.06.2018 - Az.: 10 ME 265/18

Leitsätze:

Gegenüber einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung eines Beschlusses ist nur die Kommune selbst und nicht auch das Organ, das den beanstandeten Beschluss gefasst hat, antrags- und klagebefugt. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE180002061&st=null&showdoccase=1