Organ einer Gemeinde (hier: Stadtbezirksrat) nicht klagebefugt gegen kommunalaufsichtliche Beanstandung
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.06.2018 - Az.: 10 ME 265/18
Leitsätze:
Gegenüber einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung eines Beschlusses ist nur die Kommune selbst und nicht auch das Organ, das den beanstandeten Beschluss gefasst hat, antrags- und klagebefugt. (amtlicher Leitsatz)