Kein Anspruch auf Einrichtung einer öffentlichen Toilette
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.09.2017 - Az.: 15 L 2730/17
Leitsätze:
1. Dass in einer Gemeinde eine Verordnung gilt, die das Verrichten der Notdurft auf Verkehrsflächen und in Anlagen verbietet, begründet keine Verpflichtung der Gemeinde zur Einrichtung öffentlicher Toiletten. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Auch wer aus gesundheitlichen Gründen in recht kurzen Abständen auf die Benutzung einer Toilette angewiesen ist, hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Einrichtung öffentlicher Toiletten gegen einer Gemeinde, wenn die Möglichkeit besteht, in Gastronomie- oder Einzelhandelsbetrieben Toiletten aufzusuchen. (Leitsatz des Herausgebers)
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https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2017/15_L_2730_17_Beschluss_20170915.html