1. Die den Kurbeitrag erhebende Gemeinde ist berechtigt, die Vermieter von Ferienwohnungen im Erhebungsgebiet durch ihre Satzung zu verpflichten, den Kurbeitrag selbst bei den Mietern der Ferienwohnungen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen, ein Gästeverzeichnis zu führen und in der Ferienwohnung ein Exemplar der Kurbeitragssatzung auszulegen. Diese Pflichten können auch Vermietern auferlegt werden, die nur im Erhebungsgebiet wohnen.
(amtlicher Leitsatz)2. Die den Kurbeitrag erhebende Gemeinde ist berechtigt, die Ferienwohnung unter den Voraussetzungen des §
99 AO zu Kontrollzwecken durch Beauftragte zu betreten. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung steht dem nicht entgegen.
(amtlicher Leitsatz)