Aufstellen eines Fahrradständers für Kunden als Gemeingebrauch an Bürgersteig
OVG Lüneburg, Urteil vom 04.12.1962 - Az.: I A 93/62
Leitsätze:
Ein Straßenanlieger, der für seine Kunden einen Fahrradständer auf dem Bürgersteig anbringt, hält sich damit im Rahmen des sog. gesteigerten Gemeingebrauchs. (Leitsatz des Herausgebers)
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