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Zulässigkeit einer Jahreskurtaxe für Zweitwohnungsinhaber

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.1985 - Az.: 14 S 2528/84

Leitsätze:

1. § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 KAG sind auch insoweit mit Art. 3 Abs. 1 vereinbar, als Einwohner der Gemeinde, nicht aber Zweitwohnungsinhaber mit auswärtigem Schwerpunkt der Lebensverhältnisse von der Kurtaxepflicht ausgenommen sind. (amtlicher Leitsatz)

2. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn Familienbesucher von Einwohnern der Gemeinde, nicht jedoch auch von Zweitwohnungsinhabern mit auswärtigem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen - die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden, von der Kurtaxepflicht befreit sind. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Gemeinden sind berechtigt, eine pauschalierte Jahreskurtaxe von Zweitwohnungsinhabern zu erheben (wie h. M.). (amtlicher Leitsatz)

4. Die Kurtaxe in der Form der pauschalierten Jahreskurtaxe kommt nicht einer (rechtswidrigen) zusätzlichen Abgabe auf den Grundbesitz gleich. (amtlicher Leitsatz)

5. Die zu Jahresbeginn entstehende pauschalierte Jahreskurtaxe beinhaltet die Vermutung, daß sich der Zweitwohnungsinhaber im Lauf des betreffenden Jahres im Gemeindegebiet tatsächlich aufhält. Diese Vermutung ist widerleglich. Die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung führt dazu, daß bestandskräftige Kurtaxebescheide nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 aufzuheben sind. (amtlicher Leitsatz)

6. Eine pauschalierte Jahreskurtaxe, die einer Aufenthaltsdauer von 50 Tagen entspricht, überschreitet den durch eine Typisierung ausfüllbaren Spielraum noch nicht. (amtlicher Leitsatz)

7. Einer Gemeinde ist es nicht grundsätzlich verwehrt, die Höhe der Tageskurtaxe nach Kurbezirken zu staffeln, eine entsprechende Staffelung bei der Jahreskurtaxe aber zu unterlassen. (amtlicher Leitsatz)

8. Der Umstand, daß ein kurtaxepflichtiger Zweitwohnungsinhaber seine Wohnung laufend an Kurgäste zur Anmietung anbietet und auch vermietet, ist erst bei lückenloser ganzjähriger Vermietung von Bedeutung, die einen auch nur kurzfristigen Aufenthalt des Inhabers in der Wohnung ausschließt. (amtlicher Leitsatz)

9. Eine Anrechnung der Kurtaxezahlungen von Mietern auf die den kurtaxepflichtigen Zweitwohnungsinhaber treffende pauschalierte Jahreskurtaxe ist rechtlich nicht erforderlich. (amtlicher Leitsatz)

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