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Zweitwohnungsteuer für baurechtswidrige Wohnung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1986 - Az.: 2 S 964/86

Leitsätze:

1. Die Zweitwohnungssteuer kann auch für das Innehaben einer Zweitwohnung erhoben werden, die formell und materiell baurechtswidrig errichtet worden ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Der Erhebung der Zweitwohnungssteuer steht nicht in jedem Fall das baurechtliche Verbot, die Wohnung zu Wohnzwecken zu benutzen, entgegen. (amtlicher Leitsatz)

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Volltext

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Februar 1986 - 2 K 190/85 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte, vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1983 und 1984.

Er ist neben seiner Ehefrau Miteigentümer der ca. 120 qm großen Wohnung im Hause Ginsterweg Nr. xxx auf Gemarkung der Beklagten. Dort ist er zusammen mit seiner Ehefrau seit dem 8.9.1979 mit zweitem Wohnsitz gemeldet.

Die Beklagte erhebt aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16. Dezember 1975 mit Änderungen vom 4. Februar 1976, 9. Juni 1976 und 15. Dezember 1980 für das Innehaben von Zweitwohnungen eine Steuer (Zweitwohnungssteuer). Die den Steuerschuldner festlegende Bestimmung des § 2 der Zweitwohnungsteuersatzung hat folgenden Wortlaut:

"(1) Steuerschuldner ist der Inhaber einer Zweitwohnung.

(2) Inhaber einer Zweitwohnung ist eine Person, die in Sasbachwalden eine Wohnung innehat, ohne in dieser Wohnung den Mittel- und Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnis zu haben" Der Mittel- und Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse ist dann gegeben, wenn der Inhaber für diese Wohnung in Sasbachwalden mit erstem Wohnssitz gemeldet ist und von dieser Wohnung aus seiner Arbeit nachgeht.

(3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

(4) ..."

Mit zwei Bescheiden vom 11.2.1985 zog die Beklagte den Kläger für das Rechungsjahr 1983 und das Rechnungsjahr 1984 zu einer Zweitwohnungssteuer von jeweils 500,--DM, insgesamt also 1000,--DM heran.

Die hiergegen - sowie gegen die Rechnungsjahre 1979 bis 1982 betreffende Zweitwohnungssteuerbescheide - eingelegten Widersprüche des Klägers wies das Landratsamt Ortenaukreis mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.1985 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 22.5.1985 zugestellt.

Am 20.6.1985 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und beantragt, die die Jahre 1983 und 1984 betreffenden Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten vom 11. Februar 1985 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 17.5.1985 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Wohnung dürfe nicht besteuert werden, da keine ordnungsgemäße Baugenehmigung vorliege und ein Nutzungsverbot bestehe.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt: Auf eine mangelnde Nutzungsmöglichkeit der Wohnung könne sich der Kläger nicht berufen, da er sich diese als steuerbegünstigt habe anerkennen lassen und auch im Jahre 1978 eine Teilungsgenehmigung für diese Wohnung, als die Wohnungen im Gebäude Ginsterweg Nr. xxx aufgeteilt worden seien, erhalten habe. Er bewohne diese Wohnung auch bei jedem seiner Aufenthalte in Sasbachwalden.

Durch Gerichtsbescheid vom 21. Feberuar 1986 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird zur Begründung auf den Beschluß der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 2.12.1985 (2 K 271/85) verwiesen, in dem ausgeführt ist: Die Zeitwohnungssteuerpflicht des Klägers werde nicht dadurch berührt, daß er nicht im Besitz einer die tatsächlichen Wohnverhältnisse abdeckende Baugenehmigung sei. Die Entstehung des Steuertatbestandes knüpfe nicht an das Vorhandensein einer sachlich oder rechtlich mangelfrei hergestellten Wohnung an, vielmehr müßten lediglich die Begriffsmerkmale einer Wohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts erfüllt sein. Dies sei bereits dann der Fall, wenn Räume vorhanden seien, die tatsächlich zum - zumindest vorübergehenden - Wohnen geeignet seien und als Mindestausstattung Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguß, Toilette und Heizungsmöglichkeit aufwiesen. Diese Voraussetzungen seien für die Wohnung des Klägers in den maßgeblichen Jahren gegeben gewesen.

Gegen den am 3.3.1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.3.1983 Berufung eingelegt. Er beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.2.1986 zu ändern und die Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten vom 11.2.1985 für die Rechnungsjahre 1983 und 1984 und den insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 17.5.1985 aufzuheben.

Er trägt noch vor: Die veranlagte Wohnung sei als solche nicht existent, weil keine Baugenehmigung vorliege. Das Landratsamt Ortenaukreis habe mit Verfügung vom 23.5.1984 die Nutzung dieser Wohnung untersagt und das Regierungspräsidium Freiburg habe über den dagegen eingelegten Widerspruch noch nicht entschieden. Zwar habe er versucht durch Abgabe eines neuen Bauantrags eine Baugenehmigung für die Wohnung und eine darüberliegende weitere Ebene im Haus zu erhalten. Dem Antrag sei jedoch bis jetzt nicht entsprochen worden. Dem Umstand, daß keine genehmigte Wohnung vorliege, habe das Finanzamt Achern durch Änderung des Grundsteuermeßbescheids Rechnung getragen. Dieser Grundsteuermeßbescheid sei im Sinne der Abgabenordnung ein Grundlagenbescheid und habe damit rechtliche Wirkung auch für die Zweitwohnungsteuerbescheide der Beklagten. Es sei richtig, daß er die Wohnung benutze, wenn er das von ihm 1973 errichtete Gesamtobjekt besuche. Hier stehe aber nicht der Aufenthalt im Vordergrund, sondern die Fürsorgepflicht gegenüber dem Objekt und den anderen Miteigentümern. Auch eine nicht zu benutzende Wohnung bedürfe der Aufsicht und der Pflege der technischen Geräte. Eine Vermietung an Bekannte finde wegen des Nutzungsverbots sei zwei Jahren nicht mehr statt.

Der Zweitwohnungssteuerbescheid sei nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Denn der Steuerbescheid sei nur ihm gegenüber erlassen worden, obwohl seine Ehefrau zur Hälfte Miteigentümerin der Wohnung sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und führt noch aus; Die angegriffenen Bescheide seien nicht aus formalen Gründen rechtswidrig. Der Kläger und seine Ehefrau seien gemäß § 2 Abs. 3 ZwStS. Gesamtschuldner der geforderten Zweitwohnungssteuer und die Beklagte habe ermessensfehlerfrei allein den Kläger zu dieser Steuer herangezogen. Die Nutzungsuntersagung stehe der Steuerveranlagung nicht entgegen, da sie nicht bestandskräftig sei.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Landratsamts Ortenaukreis und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg in den Verfahren 2 K 271/85 und 2 K 190/85 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Gründe

Der Senat kann auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.1986 entscheiden, obwohl der Kläger weder erschienen noch vertreten war, da er in der rechtzeitig erfolgten Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Den am Tag vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Antrag des Klägers auf Terminsverlegung hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 17.12.1986 abgelehnt.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer sind rechtmäßig und verletzen deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die angefochtenen Steuerbescheide finden ihre Grundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16.12.1975 mit Änderungen vom 4.2.1976, 9.6.1977 und 15.12.1980 - ZWStS -, die (teilweise rückwirkend) zum 1.1.1979 in Kraft getreten ist. Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Satzung bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht. Sie beruht auf den §§ 2, 6 Abs. 2 KAG a.F. und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. Urteil des Senats vom 29.9.1986 - 2 S 3034/85 -).

Wie bereits das Verwaltungsgericht im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger auch Steuerschuldner gemäß § 2 Abs. 2 ZWStS, denn er hat im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht (§ 5 Abs. 1 ZWStS) eine Zweitwohnung inne, die nicht als reine Kapitalanlage dient.

Entgegen der Ansicht des Klägers entfällt die Wohnungseigenschaft der in seinem Miteigentum stehenden Räume im Haus Ginsterweg nicht dadurch, daß zum einen eine baurechtliche Genehmigung hierfür fehlt und zum anderen die zuständige Baurechtsbehörde am 23.5.1984 eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen hat.

Der Begriff "Wohnung" im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten setzt nicht voraus, daß es sich um baurechtlich zum Daueraufenthalt genehmigte Räume handelt. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6.12.1983, BVerfGE 65, 325 (BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79)), die auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zu Besteuernden zielt, die im Innehaben der Zweitwohnung zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs ihren Ausdruck findet. Dies setzt bei einer Zweitwohnung grundsätzlich voraus, daß ihr Inhaber oder seine Angehörigen innerhalb des für die Besteuerung, maßgebenden Zeitraums sich für eine bestimmte Zeit in der Zweitwohnung tatsächlich aufhalten oder beabsichtigen, sich aufzuhalten oder der Inhaber die Wohnung unter Umständen innehat, die ihm oder seinen Familienangehörigen eine Nutzung ermöglicht. Hieraus folgt, daß es sich bei der Zweitwohnung um Räume handeln muß, die tatsächlich zum - zumindest vorübergehenden - Wohnen geeignet sind (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 15.6.1982 - 2 S 567/82 -). Weiterhin folgt aus dem Wesen der Zweitwohnungssteuer, daß es nicht darauf ankommen kann, ob die Benutzung der Räume zum Wohnen baurechtlich genehmigt ist. Eine Parallele zu der zum zweiten Wohnungsbaugesetz ergangenen Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19.10.1977, NJW 1978, 961 (BVerwG 19.10.1977 - 8 C 90/76)), wonach als Wähnungen nur solche Räume anerkannt werden können, die auch rechtlich zur Dauerbenutzung geeignet sind, läßt sich insoweit nicht ziehen. Förderungsziel dieses Gesetzes ist die Errichtung von Wohnstätten, die zur Deckung des Wohnbedarfs von Wohnungssuchenden auf Dauer geeignet sind. Das zweite Wohnungsbaugesetz will damit nicht das Schaffen von Wohnraum ohne baurechtliche Genehmigung mit Vergünstigungen fördern. Der Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer ist demgegenüber ein völlig anderer. Mit ihr soll auch der nur zeitlich begrenzte tatsächliche Aufwand für die persönliche Lebensführung als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden, wie er in dem Innehaben einer Zweitwohnung neben der Hauptwohnung seinen Ausdruck findet. Es widerspräche deshalb dem Wesen der Zweitwohnungssteuer, solche Inhaber von Zweitwohnungen zu begünstigen, die die Wohnung ohne baurechtliche Genehmigung geschaffen haben oder nutzen. 22

Auch bei tatsächlich zum Wohnen geeigneten Räumen dürfte es sich allerdings dann nicht mehr um eine steuerbare Zweitwohnung handeln, wenn die Nutzung zu Wohnzwecken durch eine bestandskräftige oder zumindest sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung verboten ist und dem Verbot entsprechend auch eine tatsächliche Nutzung nicht mehr stattfindet. So liegt es hier jedoch nicht. Die Nutzungsuntersagung des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.5.1984 ist weder bestandskräftig geworden, da über den Widerspruch des Klägers noch nicht entschieden ist, noch ist der Sofortvollzug angeordnet worden. 23

Im übrigen käme es hierauf vorliegend auch nicht an, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4.3.1982 - 2 S 2450/81 - und Beschluß vom 28.,1.1985 - 2 S 3110/84 -), nämlich zum 1.1.1983 für das Rechnungsjahr 1983 und zum 1.1.1984 für das Rechnungsjahr 1984 (§ 5 Abs. 1 ZWStS) die Nutzungsuntersagungsverfügung noch nicht erlassen war. 24

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der veranlagten Wohnung nicht um eine reine Kapitalanlage, die der Belegung mit einer Zweitwohnungssteuer entzogen wäre. Daß Zweitwohnungen, die als reine Kapitalanlagen dienen, nicht Steuerobjekte einer Zweitwohnungssteuersatzung sein können, beruht darauf, daß die Gemeinden durch § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 15.2.1982 - neben hier nicht interessierenden anderweitigen Einschränkungen - nur ermächtigt sind, "örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern" zu erheben. Eine Steuer für eine Zweitwohnung, die aber als reine Kapitalanlage genutzt wird, wäre keine Aufwandssteuer mehr in diesem Sinne, weil in diesem Fall kein Aufwand für die persönliche Lebensführung besteuert würde (vgl. BVerwG Urteil vom 26.7.1979, NJW 1980, 796 [BVerwG 26.07.1979 - BVerwG 7 C 53.77]; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.3.1982 - 2 S 2450/81 - und vom 31.7.1986 - 2 S 892/85 -). Solange eine Zweitwohnung nicht ausschließlich als Kapitalanlage dient, darf sie der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden, weil die Zweitwohnungssteuer dadurch ihren Charakter als Aufwandssteuer, der darin liegt, daß durch sie die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll, nicht verliert (BVerfG, a.a.O. S. 347). Eine nicht mit der Zweitwohnungssteuer steuerbare Kapitalanlage liegt also nur dann vor, wenn ausgeschlossen ist, daß die Wohnung auch dem persönlichen Lebensbedarf des Inhabers dient. Davon ist auszugehen, wenn die gesamten maßgeblichen Umstände den sicheren Schluß zulassen, der Wohnungsinhaber werde die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum ausschließlich als Kapitalanlage nutzen, sie also nicht auch nebenbei zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs nutzen oder vorhalten "(vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 28.1.1985 - 2 S 3110/84 -; Urteil vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 -). Wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. Urteil vom 4.3.1982, a.a.O. und Beschluß vom 28.1.1985, a.a.O.), beurteilt sich die Frage, ob es sich um eine steuerbare Zweitwohnung oder eine reine Kapitalanlage handelt, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht unter Berücksichtigung der Lebensumstände des Zweitwohnungsinhabers im vorausgegangenen Jahreszeitraum. Da nach § 5 ZWStS die Steuerpflicht für das jeweilige Rechnungsjahr zum 1. Januar des Jahres beginnt, sind maßgeblich für das Rechnungsjahr 1983 die Verhältnisse vom 1. Januar 1982 bis 31.12.1982 und für das Berechnungsjahr 1984 diejenigen vom 1.1.1983 bis 31.12.1983. Innerhalb der genannten Zeiträume stand die Wohnung dem Kläger und seinen Angehörigen zur persönlichen Nutzung zur Verfügung. In seinem Schriftsatz vom 27.5.1983 an das Landratsamt Ortenaukreis hat der Kläger selbst vorgetragen, die Wohnung 1982 nur relativ kurzfristig für insgesamt vier Wochen vermietet gehabt zu haben. Die Kosten für die ca. 120 qm große Wohnung seien für den normalen Ferienwohnungmieter nicht tragbar und er sei andererseits nicht unbedingt bereit, jeden Feriengast aufzunehmen, da die vergangenen Jahre 1974 und 1975 gezeigt hätten, daß Feriengäste am mobilen und festen Inventar sehr viel mehr Schaden anrichten würden, als das Entgelt betrage. Er sei daher in der Vermietung der (veranlagten) Ferienwohnung vorsichtig geworden und lasse sie lieber ein Dreivierteljahr lang leerliegen, als daß sich die Negativerfahrungen aus der Vergangenheit wiederholen sollten. Hieraus folgt, daß er in der Lage gewesen ist, die Ferienwohnung für seinen persönlichen Aufenthalt zu nutzen. Darauf, ob er diese Möglichkeit wahrgenommen hat, kommt es nicht an (vgl. Urteil des Senats vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 -). Die Ansicht des Klägers, eine Kapitalanlage liege deshalb vor, weil der Wert der Wohnung im Laufe der Zeit steige und er sie eines Tages steuerfrei veräußern könne, geht fehl. Denn, wie oben ausgeführt, kann von einer reinen Kapitalanlage nur dann die Rede sein, wenn ausgeschlossen werden kann, daß der Inhaber sie auch zu persönlichen Zwecken nutzen kann. 25

Die Ansicht des Klägers, die Zweitwohnungssteuerbescheide seien aufzuheben, da das Finanzamt Achern dem Grundsteuermeßbescheid ein unbebautes Grundstück zugrunde gelegt habe, weil die Baugenehmigung für die veranlagte Wohnung fehle, ist unrichtig. Es ist keine gesetzliche Bestimmung erkennbar und auch nicht vom Kläger vorgetragen, wonach der Grundsteuermeßbescheid ein Grundlagenbescheid für die Zweitwohnungssteuer sein solle. 26

Ebenso fehl geht die Annahme des Klägers, er hätte nicht allein für die gesamte Zweitwohnungssteuer herangezogen werden dürfen, sondern es hätte an ihn und seine Ehefrau jeweils ein entsprechender Teilbescheid ergehen müssen. Denn gemäß § 2 Abs. 3 ZWStS sind mehrere Personen, die gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung sind, Gesamtschuldner. Als solcher schuldet der Kläger die gesamte Leistung, die Zweitwohnungssteuer (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V.m. 44 AO). Die Beklagte handelte nicht ermessensfehlerhaft, indem sie den Kläger - nicht aber dessen Ehefrau - als Gesamtschuldner der Steuer in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1982, VBlBW 1983, 135; BayVGH, Beschluß vom 28.6.1985, DVBl. 1986, 777). Da nur der Kläger zur Steuer herangezogen wurde, war auch nur ihm der Bescheid bekanntzugeben, nicht aber - wie er behauptet - auch seiner Ehefrau. 27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 28

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.