Eigenschaft eines Fußwegs als öffentlicher Weg
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.1961 - Az.: IV 825/60
Leitsätze:
1. In den badischen Landesteilen erfordert die Eigenschaft eines öffentlichen Weges die Erkennbarkeit der Wegeanlage, die Widmung des Weges für den Gemeingebrauch, die tatsächliche Verwirklichung dieser Widmung und die rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband. (amtlicher Leitsatz)
2. Bei einem entlang dem Ufer einer Insel führenden Weg können an die Erkennbarkeit der Wegeanlage geringere Anforderungen als bei sonstigen Wegen gestellt werden. (amtlicher Leitsatz)
3. Wenn ein Fußweg nach seiner Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung keiner Unterhaltung bedarf, widerlegt der Umstand, daß der an sich wegebaupflichtige Verband den im privaten Eigentum stehenden Weg nicht unterhalten hat, nicht die auf unvordenklicher Verjährung beruhende Vermutung für die Widmung des Weges. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Einhaltung der in einer Baugenehmigung enthaltenen Bedingung, nach der ein öffentlicher Weg über das Baugrundstück dem Gemeingebrauch zugänglich bleiben muß, anzuordnen. (amtlicher Leitsatz)
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