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Kein Anspruch eines einzelnen Ratsmitglied auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über Tagesordnung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.05.1984 - Az.: 1 S 252/84

Leitsätze:

§ 34 Abs. 1 GemO oder andere Bestimmungen der Gemeindeordnung dienen nicht dem organschaftlichen Interesse des einzelnen Mitglieds der kommunalen Vertretungskörperschaft an der Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands in die Tagesordnung, soweit das Quorum nach § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO nicht erreicht ist. Ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung des Mitglieds des Gemeinderats gegen den Bürgermeister auf Aufnahme eines Gegenstands in die Tagesordnung besteht nach § 34 Abs. 1 GemO nicht. (amtlicher Leitsatz)

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