Nichtaufnahme einer Straße in ein Bestandsverzeichnis
VGH Bayern, Urteil vom 24.05.1972 - Az.: 219 VIII 69
Leitsätze:
1. Eine Straße ist im Sinne des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG in ein öffentlich bekanntgemachtes und aufgelegtes Bestandsverzeichnis nicht "aufgenommen", wenn sie in diesem nicht eingetragen ist und die Frist des Art. 67 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG einschließlich der eines Rechtsbehelfs gegen die Nichteintragung (Einwendung gegen die Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses) ungenutzt verstrichen ist. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Wirkung der Nichtaufnahme tritt auch ein, wenn einzelne Eintragungen angefochten oder noch anfechtbar sind. (amtlicher Leitsatz)
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