1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Umgehung der Erlaubnispflicht für eine straßenrechtliche Sondernutzung unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung hält sich noch im Rahmen des §
80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
(amtlicher Leitsatz)2. Das Aufstellen von Fahrrädern mit aufgebrachten Werbetafeln auf öffentlichen Straßen ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn die Fahrräder nicht bewegt und zum Verkehr genutzt werden, sondern an derselben Stelle fest installiert sind und einzig einem Werbezweck dienen.
(amtlicher Leitsatz)3. Die Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung erfolgt in diesen Fällen danach, ob der Schwerpunkt der Nutzung der Fahrräder im Verkehrs- oder Werbezweck liegt.
(amtlicher Leitsatz)