Kein "indirektes" Bürgerbegehren gegen Bauleitplanung
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2018 - Az.: 15 A 1322/17
Leitsätze:
§ 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW entzieht durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne getroffene Regelungen dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens umfassend. (amtlicher Leitsatz)
§ 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW steht einem Bürgerbegehren nach seinem Sinn und Zweck auch dann entgegen, wenn dieses der Sache nach offensichtlich gegen eine Bauleitplanung gerichtet ist und sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet. (amtlicher Leitsatz)
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https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2018/15_A_1322_17_Beschluss_20180416.html