Begriff des kassatorischen Bürgerbegehrens; Reichweite des Schutzes von Ratsbeschlüssen dagegen
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2003 - Az.: 15 A 203/02
Leitsätze:
1. Ein kassatorisches und damit nach § 26 Abs. 3 GO NRW fristgebundenes Bürgerbegehren liegt vor, wenn es ein vom Rat beschlossenes Regelungsprogramm aufheben oder ändern will, jedenfalls dann, wenn die Aufhebung oder Änderung nicht nur ein völlig nebensächliches Detail betrifft. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Der Schutz von Ratsbeschlüssen gegen beliebig lange Infragestellung durch Bürgerbegehren ist nach Fristablauf grundsätzlich endgültig; durch bloßen weiteren Zeitablauf fällt er nicht wieder weg. Etwas anderes gilt bei Erledigung des Ratsbeschlusses durch vollständige Umsetzung oder durch einen Wegfall der Grundlage durch eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. (Leitsatz des Herausgebers)
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https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/15_A_203_02urteil20030128.html