1. Eine Pflichtzweckvereinbarung gemäß § 12 Abs. 3 KomZG kann nur angeordnet werden, wenn sie unter den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 KomZG fällt.
(amtlicher Leitsatz)2. Eine Zweckvereinbarung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative KomZG setzt voraus, dass die vom beauftragten Beteiligten übernommene konkrete Aufgabe nicht nur dem anderen Beteiligten ("Auftraggeber"), sondern beiden Beteiligten zugutekommt. Deshalb kann eine Maßnahme nicht Gegenstand einer Zweckvereinbarung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative KomZG sein, welche ausschließlich der Erfüllung einer Aufgabe des "Auftraggebers" dient.
(amtlicher Leitsatz)3. Die Mitbenutzung einer vom beauftragten Beteiligten unterhaltenen Einrichtung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative KomZG ist nur im Rahmen des bisherigen Gebrauchs zulässig. Deshalb kann Gegenstand einer Zweckvereinbarung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative KomZG kein im Vergleich zur bisherigen Nutzung qualitativ andersartiger Gebrauch einer Einrichtung sein.
(amtlicher Leitsatz)4. Unabhängig von den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 1. und 2. Alternative KomZG (juris: ZwVerbG RP) können Gemeinden eine Zusammenarbeit in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. §
54 VwVfG vereinbaren. Der Abschluss eines solchen Vertrages kann jedoch grundsätzlich nicht von der Kommunalaufsichtsbehörde angeordnet werden.
(amtlicher Leitsatz)