1. Bei einem Stromversorgungsunternehmen kann sich der für die Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag erforderliche besondere Ortsbezug nicht allein aus dem Recht zur Mitbenutzung des Stromverteilernetzes ergeben. In Betracht kommt insoweit aber die Rechtsstellung nach §
36 EnWG als Grundversorger im Gemeindegebiet.
(amtlicher Leitsatz)2. Die Ermittlung des für ein Stromversorgungsunternehmen maßgeblichen Vorteilssatzes erfordert zumindest im Ansatz eine personen- und betriebs- bzw. branchenbezogene Betrachtung der zusätzlich anfallenden Stromkosten.
(amtlicher Leitsatz)